Rechtsprechung
   OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14898
OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17 (https://dejure.org/2019,14898)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.03.2019 - 8 U 1249/17 (https://dejure.org/2019,14898)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. März 2019 - 8 U 1249/17 (https://dejure.org/2019,14898)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,14898) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1 ; BGB § 830
    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen Kapitalanlagebetrug bzw. Beihilfe hierzu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (44)

  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    a) Es entspricht zunächst der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 264a Abs. 1 StGB als Schutzgesetz im Sinne der Haftungsnorm des § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist (BGH; WM 2014, 1470; WM 2015, 1562; Senat, WM 2018, 1783; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 70).

    Die unrichtigen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen sich auf für die Entscheidung über den Erwerb erhebliche Umstände beziehen; dies ist dasjenige was nach dem Urteil eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anlegers im Hinblick auf die Natur des konkreten Anlageangebots für dessen Bewertung maßgeblich ist (BGH, NJW 2005, 2242; Senat, WM 2018, 1783).

    bb) Orderschuldverschreibungen fallen, wie auch von den Beklagten 1) bis 3) nicht in Abrede gestellt wird, unter den Wertpapierbegriff des § 264a Abs. 1 StGB (Senat, WM 2018, 1783; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 5; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 264a Rn. 6).

    Diese Effekte waren für ein Verständnis der Geschäftsverläufe von gewichtiger Relevanz, weil nur auf dieser Basis eingeschätzt werden konnte, inwieweit tatsächliche Wertschöpfungen erfolgen und inwieweit diese auch für die Zukunft erwartet werden konnten (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    Verschwiegen wird aus den genannten Gründen dabei auch die Tatsache, dass sich das Geschäftsmodell deutlich riskanter als das prospektierte Modell gestaltete (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    Erheblich im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind solche Tatsachen, die für einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anlageinteressenten maßgeblich sind (Senat, WM 2018, 1783; vgl. BGH, NJW 1982, 775, 776 [zu § 265b StGB]; BeckOK/Momsen/Laudien, StGB, 37. Edition, § 264a Rn. 14; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 264a Rn. 16).

    Daneben können mannigfaltige vertriebsfördernde Unterstützungen, etwa die Organisation und Durchführung von Vertriebsaktivitäten, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern, die Ergreifung vertriebswirksamer Werbemaßnahmen und ähnlich gerichtete Förderbeiträge, als Gehilfenhandlungen qualifiziert werden (Senat, WM 2018, 1783).

    Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands ist im Rahmen des § 830 Abs. 2 BGB ein doppelter Gehilfenvorsatz notwendig (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 830 Rn. 4 m.w.N.), was zugleich als Korrektiv dafür dient, dass an die Tauglichkeit objektiver Förderhandlungen keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (Senat, WM 2018, 1783).

    Es gilt bei der Verwendung von Prospekten zwecks Einwerbung von Anlegerkapital nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage die Kausalitätsvermutung (vgl. BGH, WM 2013, 689; ZIP 2001, 2274; NJW-RR 1986, 1292; Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12 - juris; alle Entscheidungen sind zu § 826 BGB ergangen; siehe auch BGH, ZIP 2018, 1686; Senat, WM 2018, 1783; Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, 2017, Rn. 791 ff.; Schlick, WM 2014, 633, 638; Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826 Rn. 223c; jurisPK/Reichold, 8. Aufl., § 826 Rn. 78).

    Denn anders als beim vollendeten Betrug gehören beim Kapitalanlagebetrug als einem abstrakten Vermögensgefährdungsdelikt (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 1) der Erwerb eines Wertpapiers sowie die Ursächlichkeit des Prospektfehlers für einen schadensrelevanten Erwerb nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    Da die genannten Haftungstatbestände jeweils eine vorsätzliche Tatbegehung oder -beteiligung voraussetzen (vgl. näher Senat, WM 2018, 1783), bedarf es des vom Kläger zu führenden Nachweises der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Die gegen die Beklagten 6) und 7) gerichteten Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 09.07.2018 abgetrennt und zwischenzeitlich mit Urteilen vom 04.10.2018 und 17.01.2019 entschieden (8 U 1020/18 und 8 U 1021/18).

    Die Vermittlungsgeschäfte "zu eigenen Gunsten" ermöglichten eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    IXX AG, und zwar in Bezug auf Provisionserlöse aus der Vermittlung von Goldsparplänen und hochvolumigen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen (Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    (e) Aufgrund der vorstehenden Unvollständigkeiten der Prospektdarstellungen blieben Anlageinteressenten zugleich im Unklaren über die Konsequenzen der Geschäftsmodellumstellungen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Entsprechendes gilt in Bezug auf etwaige Einschätzungen des Abschlussprüfers, wobei ohnehin zu beachten ist, dass der ehemalige Beklagte 6) seine Erkenntnisse und teils kritischen Überlegungen zur Geschäftsmodellausrichtung (intern) gerade offenlegte (vgl. BMO 15 Bl. 307 ff. und Anlage WBV 1 - siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Auch aus einem weiteren Grund ist ein - über die Zeugin K. vermittelter Kausalzusammenhang - anzuerkennen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Andererseits kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Kausalzusammenhang ebenfalls über den Wissensstand des Anlagevermittlers bzw. - beraters - insbesondere dann, wenn eine prospektgestützte Aufklärung oder Beratung erfolgt - vermittelt werden kann (vgl. BGH, ZIP 2018, 1686; WM 2008, 391; Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 139/17; siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger erlangte Zins- oder sonstige Ausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss (vgl. Senat; Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb.

  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    cc) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts sowie der Beklagten 2) und 3) - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Im Hinblick auf den als Haupttäter verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafter der emittierenden F. B. KGaA steht ein Organisationsdelikt, begangen in mittelbarer Täterschaft, in Rede (BGH, NStZ 2004, 218).

    Eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ist anzunehmen, sofern der gegenüber Anlegern nicht unmittelbar in Erscheinung tretende Hintermann im strafrechtlichen Sinn die Tatherrschaft besitzt, wenn er also mit geschaffenen Organisations- und Vertriebsstrukturen und den dadurch gesetzten Rahmenbedingungen das deliktische GE.hen maßgebend prägen bzw. beeinflussen kann (BGH, NStZ 2004, 218).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass vertriebsbezogene Einwerbe- und Organisationsmaßnahmen als Hintermannhandlungen zu qualifizieren sind (BGH, NStZ 2004, 218).

  • LG Leipzig, 04.08.2017 - 9 O 1528/14

    Anlegerschutzverfahren gegen Verantwortliche der Future Business und der Infinus

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - wird verworfen, soweit sie den Beklagten 4) betrifft.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - wird abgeändert und die verbleibenden Beklagten verurteilt,.

  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

  • BGH, 22.01.2019 - II ZB 18/17

    Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    (f) Ob die Beklagten 2) und 3) aufgrund der vorstehenden Feststellungen auch als "Hintermänner" gemäß den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinn zu qualifizieren sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (vgl. BGH, ZIP 2014, 2284; Beschluss vom 22.01.2019 - II ZB 18/17).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lässt sich eine Haftung des Beklagten 1) unter dem Gesichtspunkt der "Hintermann"-Rechtsprechung gemäß den Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinn ebenso wenig ableiten (vgl. BGH, ZIP 2014, 2284; Beschluss vom 22.01.2019 - II ZB 18/17).

  • BGH, 17.07.2018 - II ZR 13/17

    Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Kapitalanlageentscheidung:

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Es gilt bei der Verwendung von Prospekten zwecks Einwerbung von Anlegerkapital nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage die Kausalitätsvermutung (vgl. BGH, WM 2013, 689; ZIP 2001, 2274; NJW-RR 1986, 1292; Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12 - juris; alle Entscheidungen sind zu § 826 BGB ergangen; siehe auch BGH, ZIP 2018, 1686; Senat, WM 2018, 1783; Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, 2017, Rn. 791 ff.; Schlick, WM 2014, 633, 638; Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826 Rn. 223c; jurisPK/Reichold, 8. Aufl., § 826 Rn. 78).

    Andererseits kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Kausalzusammenhang ebenfalls über den Wissensstand des Anlagevermittlers bzw. - beraters - insbesondere dann, wenn eine prospektgestützte Aufklärung oder Beratung erfolgt - vermittelt werden kann (vgl. BGH, ZIP 2018, 1686; WM 2008, 391; Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 139/17; siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    (f) Ob die Beklagten 2) und 3) aufgrund der vorstehenden Feststellungen auch als "Hintermänner" gemäß den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinn zu qualifizieren sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (vgl. BGH, ZIP 2014, 2284; Beschluss vom 22.01.2019 - II ZB 18/17).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lässt sich eine Haftung des Beklagten 1) unter dem Gesichtspunkt der "Hintermann"-Rechtsprechung gemäß den Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinn ebenso wenig ableiten (vgl. BGH, ZIP 2014, 2284; Beschluss vom 22.01.2019 - II ZB 18/17).

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Es gilt bei der Verwendung von Prospekten zwecks Einwerbung von Anlegerkapital nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage die Kausalitätsvermutung (vgl. BGH, WM 2013, 689; ZIP 2001, 2274; NJW-RR 1986, 1292; Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12 - juris; alle Entscheidungen sind zu § 826 BGB ergangen; siehe auch BGH, ZIP 2018, 1686; Senat, WM 2018, 1783; Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, 2017, Rn. 791 ff.; Schlick, WM 2014, 633, 638; Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826 Rn. 223c; jurisPK/Reichold, 8. Aufl., § 826 Rn. 78).

    cc) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts sowie der Beklagten 2) und 3) - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).

  • BVerfG, 29.02.2008 - 1 BvR 371/07

    Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs (Begriff des Verschweigens

  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 572/07

    Tateinheit beim Betrug durch ein "Organisationsdelikt" (Tatmehrheit);

  • LG Dresden, 09.07.2018 - 5 KLs 100 Js 7387/12

    Infinus-Skandal

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 599/16

    Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16

    Aussetzung eines Zivilverfahrens bei dem Verdacht einer Straftat bereits vor dem

  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

  • BGH, 24.02.2015 - II ZR 104/13

    Rechtmäßigkeit der Kündigung einesImmobilienfonds wegen behaupteter Fehler im

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12

    Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 411/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12

    Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 381/11

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen sittenwidriger

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 379/11

    Schadensersatzanspruch eines Inhabers von Schuldverschreibungen gegen den

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12

    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11

    Betrug durch "Phishing" (Abgrenzung zur Begünstigung; Beendigung)

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 104/05

    Anforderungen an den Nachweis beratungsgerechten Verhaltens

  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 706/81

    Verwendung allgemeiner und in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 141/85

    GmbH-Geschäftsführer - Aufklärungspflichten - Warenterminoptionen -

  • BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch;

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften

  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 88/93

    Beweislast für Verschulden - Beweislastumkehr - Herrschafts- und

  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 102/14

    Haftung bei Kapitalanlagebetrug: Verbreiten unrichtiger Informationen;

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt;

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Mit der gegenüber den Beklagten 1) bis 7) erhobenen Berufung, die zunächst unter dem Aktenzeichen 8 U 1249/17 geführt wurde, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Schadenersatzbegehren weiter.

    Der Kläger hat vor diesem Hintergrund im ursprünglichen Berufungsverfahren 8 U 1249/17 beantragt,.

    Der Beklagte hat im ursprünglichen Berufungsverfahren 8 U 1249/17 beantragt,.

    Mit Beschluss vom 09.07.2018 hat der Senat im Berufungsverfahren 8 U 1249/17 das Verfahren gegen den damaligen Beklagten 6), den jetzigen Beklagten, nach Anhörung der Parteien abgetrennt.

    Der Senat hat in dem noch unter dem Aktenzeichen 8 U 1249/17 geführten Berufungsverfahren den Kläger persönlich angehört und die Zeugen K., B., M. und Sylvester vernommen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht